Landestransparenzgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Das Landestransparenzgesetz ist ein rheinlandpfälzisches Landesrecht. Es ist analog zum Informationsfreiheitsgesetz zu sehen, dass den Informationszugang und die Informationsfreiheit auf Bundesebene regeln. Informationsfreiheit bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger jegliche Informationen – Aufzeichnungen im Besitz einer öffentlichen Stelle, egal in welcher Form sie vorhanden sind – erhalten können, solange diese Herausgabe nicht gegen eng definierte Ausschlussgründe verstößt.

    Das Landestransparenzgesetz gewährt jedem ein Recht auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes und die Einsicht in deren Verwaltungsvorgänge. Hierbei handelt es sich um einen voraussetzungslosen Anspruch. Das bedeutet, dass die Antragstellerin/der Antragsteller kein besonderes Interesse an der begehrten Information geltend machen muss und ein formloser Antrag genügt. Grundlage für den Erfolg eines Informationszugangsbegehrens ist lediglich, dass die begehrte Information der Behörde tatsächlich vorliegt und nach Abwägung kein öffentliches oder privates Interesse das Recht auf Information des Antragstellers überwiegt.

    Die Bearbeitung von Anträgen nach dem Landestransparenzgesetz wurden dem Stelleninhaber der Stelle „Datenschutz“ zugewiesen. Dieser nimmt die Anträge entgegen, leitet diese zur Bearbeitung und Beantwortung an den fachlich zuständigen Bereich weiter und koordiniert eine entsprechende Bescheidung des Antrags.



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