Hinweisgeberschutzgesetz
Leistungsbeschreibung
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EUWhistleblower-Richtlinie (2019/1937/EU), die einen standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegt. Das Hinweisgeben oder auch Whistleblowing meint die Mitteilung, beziehungsweise Veröffentlichung von Informationen über Missstände mit negativen Auswirkungen für die Gesellschaft. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die Wissen über Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weitergeben. Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Whistleblowern und soll sicherstellen, dass die Identität des Hinweisgebers nicht offengelegt wird.
Die Unterstützung von Whistleblowern ist nicht nur wichtig für die Gesellschaft, sondern auch für öffentliche Einrichtungen und Behörden. Denn Hinweisgeber machen es erst möglich, Risiken frühzeitig zu identifizieren und Probleme auszuräumen. Mit dem frühzeitigen Aufdecken von Missständen helfen Whistleblower negative Auswirkungen einzudämmen. Ein notwendiges und wirksames Instrument, um illegales und unethisches Verhalten offenzulegen, ist das Einrichten von Meldestellen, um Hinweise anonym abzugeben.
Whistleblower-Richtlinie: Umsetzung durch Einführung einer Ombudsstelle
Die Whistleblower-Richtlinie gestattet die Einführung von internen Meldekanälen, also Ombudsstellen, über die Hinweisgeber sicher und anonym Hinweise zu Missständen abgeben können.
Empfohlene Meldung über die externe Meldestelle der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
Zur Sicherstellung eines unabhängigen und besonders geschützten Verfahrens empfehlen wir, vorrangig die externe Meldestelle der Kreisverwaltung Mayen- Koblenz in Anspruch zu nehmen. Diese bietet einen datenschutzkonformen, technisch abgesicherten und rechtlich geprüften Online-Meldekanal an.
Die dort eingehenden Hinweise werden durch eine unabhängige Ombudsperson der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz geprüft und – bei gegebener Zuständigkeit – unter Wahrung der Vertraulichkeit an die Stadtverwaltung Mayen weitergeleitet.
Verfahrensablauf bei externer Meldung:
1. Aufruf des Online-Meldesystems der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
2. Vertrauliche Übermittlung Ihres Hinweises an die externe Meldestelle
3. Prüfung durch die Ombudsperson
4. Gegebenenfalls Weiterleitung an die Stadtverwaltung Mayen unter Sicherstellung des Identitätsschutzes
Rechtsgrundlagen
Die EU-Whistleblower-Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Einrichtung sicherer Meldesysteme sowie zum umfassenden Schutz von Hinweisgebenden. Die nationale Umsetzung erfolgt durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), insbesondere §§ 7 ff. Dieses garantiert u. a.:
- das freie Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung (§ 7 Abs. 1 HinSchG),
- den Schutz der Vertraulichkeit (§§ 8, 9 HinSchG),
- das Verbot von Repressalien (§ 36 HinSchG).
Hinweis zur internen Meldung:
Unbeschadet der Möglichkeit zur externen Meldung besteht weiterhin die Option, sich unmittelbar an die interne Meldestelle der Stadtverwaltung Mayen zu wenden. Unter „zuständige Mitarbeitende“ können Sie die Kontaktdaten der Ombudsstelle abrufen. Im Einklang mit § 7 Abs. 3 HinSchG sprechen wir jedoch eine ausdrückliche Empfehlung aus, die externe Meldestelle zu nutzen, sofern eine unabhängige Erstbewertung gewünscht sind.