Nach der städtischen Straßenreinigungssatzung sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege sowie die entsprechenden Straßenbereiche in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art. Außerdem sind die Straßenrinnen, Gräben und Durchlässe auf Gehwegen, Fußgängerstraßen und Parkplätzen durch Grundstückseigentümer zu säubern. Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass die Bepflanzung auf dem privaten Grundstück nicht in den öffentlichen Bereich (Gehweg oder Fahrbahn) hineinragt oder die Sicht auf Verkehrszeichen behindert. Dies ist vom Grundstückeigentümer auf eigene Kosten zu entfernen.
Leider gibt es Grundstückseigentümer, die dieser Verpflichtung zur Gehwegreinigung und zum Rückschnitt der Bepflanzung bis zur Grundstücksgrenze nicht im erforderlichen Maß nachkommen. Die Stadt Mayen appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, ihren Pflichten nachzukommen und so aktiv zu einem sauberen und gepflegten Stadtbild beizutragen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Grundstückseigentümer ihre Pflicht zur Straßenreinigung im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auf Ihre Mieter übertragen können. In diesen Fällen obliegt es den Mietern, die entsprechenden Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß durchzuführen.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden und entsprechende Bußgelder nach sich ziehen.
Die Straßenreinigungssatzung kann unter www.mayen.de, Rathaus, Ortsrecht, eingesehen werden.