Dabei handelt es sich um:
- anonyme Grabstätten
- Rasengrabstätten
- Baumgrabstätten
Die entsprechenden Grabfelder wurden – vom Haupteingang ausgesehen – im oberen hinteren Bereich des Friedhofs auf der rechten Seite angelegt. Beginnend mit den Rasengrabstätten erstreckt sich das Areal über zwei Baumpflanzungen bis hin zum anonymen Grabfeld.
Bei allen drei Bestattungsarten handelt es sich um Reihengräber. Das bedeutet, dass die Belegung der Grabstätten der zeitlichen Reihenfolge der Bestattungseingänge folgt. Eine erneute Belegung an gleicher Stelle ist erst nach Ablauf der jeweiligen Ruhefrist zulässig (Erdbestattung: 20 Jahre, Feuerbestattung: 15 Jahre).
In anonymen Grabstätten und Rasengrabstätten sind sowohl Sarg- als auch Urnenbestattungen möglich. Bei Baumgrabstätten hingegen sind ausschließlich Urnenbestattungen vorgesehen.
Für alle drei neuen Bestattungsformen gelten die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Mayen. Hierzu zählen unter anderem folgende Bestimmungen:
- Das Ablegen von Grabschmuck auf der Grabstelle ist nicht gestattet.
- Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten erfolgt gegen eine in der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen festgelegte Gebühr durch die Friedhofsverwaltung oder durch von ihr beauftragte Dritte.
- Anonyme Grabstätten dürfen – wie der Name bereits besagt – nicht gekennzeichnet werden.
Im Bereich der Baumgrabstätten wurden Stelen errichtet, die eine Namenskennzeichnung mittels Aluminiumschildern ermöglichen. Bei Rasengrabstätten ist durch den Nutzungsberechtigten eine Grabplatte in der vorgeschriebenen Größe bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag zu geben.
Das neu gestaltete Grabfeld mit den drei Bestattungsformen bietet im Bereich der Rasen- und anonymen Grabstätten zusätzlich die Möglichkeit, Grablichter aufzustellen. Hierfür wurden zwei größere Gedenksteine errichtet, die einen entsprechend vorgesehenen Bereich dafür bereithalten.
Bei weiteren Fragen zur Nutzung der Grabstätten und Gebühren können Sie sich gerne an die Friedhofsverwaltung oder den Ortsvorsteher wenden.
