Information zur Streu- und Räumpflicht 

Mayen. Wenn Schnee und Eis kommen, stellt sich alljährlich die Frage: „Wo, wann, wie und vor allem wer muss streuen?“ Hiermit möchte die Stadtverwaltung die Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten und sonstigen Verpflichteten von bebauten und unbebauten  Grundstücken in der Stadt Mayen  auf ihre Räum- und Streupflichten hinweisen.

Die Räum- und Streupflicht ist in Mayen per Satzung geregelt. Gemäß der sog. Straßenreinigungssatzung sind die oben genannten Anlieger verpflichtet, bei einsetzendem Schneefall die Fahrbahnen bis zur Straßenmitte und außerdem die Gehwege unverzüglich vom Schnee zu räumen.

Weiterhin ist die Benutzbarkeit der Gehwege und Straßen durch Streuen von abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Sägemehl o. ä.) herzustellen. Die Nutzung von Salz empfiehlt die Satzung nur ein einem eingeschränkten Maße für besonders gefährliche Glatteisstellen. Evtl. vorhandenes Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee bis spätestens 8 Uhr  zu räumen. Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang  der Grundstücksgrenze.

Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tag so zu räumen und zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten (7 bis 20 Uhr) auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht.

Schnee und Eis sind so zu lagern, dass Fußgänger und Fahrzeuge nicht behindert werden.


Die vorgenannten Pflichten obliegen auch den Eigentümern von unbebauten Grundstücken. Der Einsatz von öffentlichen Räum- und Streufahrzeugen befreit die Anlieger nicht von der Räum- und Streupflicht. Entsteht durch die Missachtung dieser Verpflichtung ein Unfall, kann der Anlieger des jeweiligen Grundstücks haftbar gemacht werden.

Es ergeht die Bitte an alle betroffenen Grundstückseigentümer und sonstigen Verpflichteten, ihrer Streu- und Räumpflicht rechtzeitig und im beschriebenen Umfang nachzukommen.

Die Außendienstmitarbeiter der Ordnungsbehörde werden die Einhaltung der Streu- und Räumpflichten überwachen. Die Nichteinhaltung der satzungsgemäßen Pflichten kann mit einem empfindlichen Bußgeld belegt werden.

Wer also sowohl Glätteunfälle als auch unnötige Kosten vermeiden will, sollte seiner Räum- und Streupflicht nachkommen.

Die vollständige Straßenreinigungssatzung finden Sie unter https://www.mayen.de/rathaus-buergerservice/verwaltung/ortsrecht/ .

Für Fragen stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Mayen unter 02651/883404 gerne zur Verfügung.