Öffentliche Bekanntmachung  über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes »Oberes Nettetal I« (1. Änderung), Mayen sowie über Ort und Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes nebst Begründung gemäß § 10 Abs. 1 und 3 BauGB. 

 

I.

Satzungsbeschluss

 

Der Stadtrat der Stadt Mayen hat den Bebauungsplan »Im Oberes Nettetal I« (1. Änderung), Mayen in seiner Sitzung am 08.12.2021 als Satzung beschlossen.

 

 

II.

Geltungsbereich

 

Das Bebauungsplangebiet »Oberes Nettetal I« (1. Änderung), Mayen liegt in der Gemarkung Mayen, Flur 20 und umfasst folgende Flurstücke Nr. 163/14, 164/12, 163/9, 162/30, 163/15 und 164/11.

 

 

III.

Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

 

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

 

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

 

 

IV.

Hinweis

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

 

1.      eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2.      eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans,

 

3.      nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

 

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Mayen) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde (Stadt Mayen) geltend gemacht worden ist.

 

Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

 

 

V.

Einsichtnahme

 

Der Bebauungsplan (Satzung, Planzeichnung, Textliche Festsetzungen) nebst Begründung wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Mayen, Rathaus, Rosengasse, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.

 

 

VI.

Inkrafttreten

 

Gemäss § 10 Abs.3 BauGB wird der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.

 

 

 

 

 

Stadtverwaltung Mayen

Mayen, den 09.12.2021

 

 

 

Dirk Meid

Oberbürgermeister