Allgemeinverfügung für nicht angemeldete Versammlungen unter freiem Himmel 

 Gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammlG) in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 03.12.2021 in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 22.12.2021 (29. CoBeLVO) und § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erlässt die Stadtverwaltung Mayen als zuständige Versammlungsbehörde folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

1.      Für die Durchführung von nicht ordnungsgemäß angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Mayen werden folgende Auflagen festgesetzt:

a.   Die Versammlungsteilnehmer haben den Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 3 Abs. 1 der 29. CoBeLVO zueinander einzuhalten.

b.   Die Versammlungsteilnehmer haben, sofern das Abstandsgebot aus Ziffer 1a nicht sicher eingehalten werden kann, eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 der 29. CoBeLVO). Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, haben dies durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

c.    Das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

2.      Die Teilnehmer des Aufzuges haben bei befahrbaren Straßen die Bürgersteige – soweit vorhanden – zu nutzen. Die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer sowie der Straßenverkehrsteilnehmer darf nicht beeinträchtigt werden.

3.      Bei der Benutzung mitgeführter Musikwiedergabegeräte ist zu beachten, dass diese nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

4.      Die Versammlungsteilnehmer dürfen während der Versammlung keinen Alkohol konsumieren. Offensichtlich alkoholisierte Teilnehmer werden von der Versammlung ausgeschlossen.

5.      Den Anweisungen der eingesetzten Polizeibeamten sowie der Bediensteten der Ordnungsbehörden, die der Lenkung des Verkehrs und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, ist unbedingt Folge zu leisten.

6.      Die sofortige Vollziehung der in Ziffern 2 bis 5 getroffenen Anordnung wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Hinsichtlich der infektionsschutzrechtlichen Anordnungen in Ziffer 1 hat der Widerspruch bereits nach § 16 Abs. 8 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung.

7.      Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und tritt am 31.01.2022 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 11.02.2022.

Diese Verfügung und ihre Begründung können bei der Stadtverwaltung Mayen, Rathaus Rosengasse 2, 56727 Mayen, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Telefonnummer: 02651/88-3404, E-Mail: ordnung@mayen.de) eingesehen werden.

 

Mayen, den 24.01.2022

Stadtverwaltung Mayen

gez.

Dirk Meid

Oberbürgermeister