Hundesteuersatzung für die Stadt Mayen vom 21.12.1987
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes...
Mehr >
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Mayen vom 21.12.1987 in der Fassung vom 25.11.1993
§ 1 Steuergegenstand, Steuergläubiger
(1) Die Stadt Mayen erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen:1. Tanzveranstaltungen aller Art, einschließlich Kostümfesten und Maskenbällen;2. Varieté- und Revuevorstellungen, insbesondere Stripteaseveranstaltungen;3...
Mehr >