Mayenzeit - Leben und erleben
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Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Mayen vom 01. April 1992

§ 1 Grundsatz
(1)  Bei Gefahr im Verzug sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer anzufordern...
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