Mayenzeit
 

Geschäftsordnung des Zweckverbandes "Kultur-Forum Mayen-Koblenz"

Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.12.2000 auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 6 ZwVG i.V.m. § 37 Abs. 1 der Zweckverbandsordnung (GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:


1. Abschnitt: Allgemeines


§ 1 Einberufung zu den Sitzungen


(1) Die Verbandsversammlung und die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden nach Bedarf zu einer Sitzung einberufen.

(2) Die Verbandsversammlung ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein Viertel der Verbandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich
beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu den Aufgaben der Verbandsversammlung
gehört. Dies gilt nicht, wenn die Verbandsversammlung den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(3) Sind der Verbandsvorsteher und sein Stellvertreter nicht mehr im Amt oder nicht nur
vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Verbandsmitglied zur Sitzung ein.
 

§ 2 Form und Frist der Einladung


(1) Die Verbandsmitglieder und der stellvertretende Verbandsvorsteher werden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.

(2) Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens zehn volle
Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Zweckverband
aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden,
höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn der Sitzung, soweit die öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist. Auf die Verkürzung der Frist ist in der
Einladung besonders hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist von der Verbandsversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(3) Verbandsmitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, sollen dies dem
Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung mitteilen.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Verbandsmitglieds gilt als
geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem Vorsitzenden
bis zu Beginn der Sitzung schriftlich erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht geltend
zu machen.

(5) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder zurückzuverlegen, so ist
eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung nur zulässig, wenn
1.  der Beginn der Sitzung um höchstens drei Stunden verlegt wird,
2.  alle Verbandsmitglieder und, bei öffentlicher Sitzung auch die Einwohner, rechtzeitig
darüber unterrichtet werden können.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist auch die Verlegung der Sitzung in ein
anderes Gebäude zulässig.
 
 
§ 3 Tagesordnung


(1) Der Verbandsvorsteher setzt im Benehmen mit dem stellvertretenden Verbandsvorsteher
die Tagesordnung fest. Dabei sind Angelegenheiten, die zu den Aufgaben der
Verbandsversammlung gehören, in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dies von
mindestens einem Viertel der Verbandsmitglieder schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht, wenn die Verbandsversammlung den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten
sechs Monate bereits beraten hat.

(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 in nichtöffentlicher
Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.

(3) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Verbandsvorsteher können bis zum Beginn der
Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die öffentliche
Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.

(4) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung  wegen Dringlichkeit vorgeschlagene
Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner Beratungspunkte von der
Tagesordnung können von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen vorgenommen werden.

(5) Sonstige Änderungen der Tagesordnung,  insbesondere in der Reihenfolge der
Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung der Verbandsversammlung.


§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen


(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Verbandsversammlungen sind nach den Bestimmungen der Verbandsordnung   öffentlich bekannt zu machen. Für die   Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt  dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der
Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden daher nur
allgemein bezeichnet (z.B.  Personalsachen,  Gebührensachen). Beschließt  die
Verbandsversammlung, einzelne  Tagesordnungspunkte, die gemäß Satz 2 zur
Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden sind, in öffentlicher
Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr öffentlich bekannt gemacht zu
werden.

(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 über die
Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die Beratungsgegenstände der
öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
 
 
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen


(1) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und   Entscheidung über folgende
Beratungsgegenstände ausgeschlossen:
1. Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter des Zweckverbandes,
2. Gebührensachen einzelner Gebührenpflichtiger,
3. persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4. Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4 GemO),
5. Ausschluss aus der Verbandsversammlung (§ 31 GemO),
6. Rechtsstreitigkeiten, an denen der Zweckverband beteiligt ist,
7. Grundstücksangelegenheiten,
8. Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder  sonstiger Privatpersonen berührt werden,
9. Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl, insbesondere wichtige Belange des
Bundes, des Landes, des Landkreises oder der übrigen Verbandsmitglieder ernsthaft
gefährdet werden können,
10. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
11. sonstige Angelegenheiten, deren Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des
Beratungsgegenstands nach erforderlich ist.

(3) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmen beschließen, dass auch andere als die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten
aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, soweit § 35 Abs.
1 Satz 2 Halbsatz 2 GemO dem nicht entgegensteht.

(4) Über den Ausschluss oder die  Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in
nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
 
 
§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen


(1) An den Sitzungen der Verbandsversammlung können auf  Veranlassung des Verbandsvorstehers Mitarbeiter der Zweckverbandsverwaltung teilnehmen.

(2) Die Verbandsversammlung kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; sie kann einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch  erörtern. Beantragt ein Viertel der
Verbandsmitglieder eine Anhörung, so ist sie durchzuführen, sofern nicht zum gleichen
Beratungsgegenstand innerhalb der letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden
hat. Der Verbandsvorsteher kann bei Bedarf  von sich aus zu bestimmten
Beratungsgegenständen Sachverständige einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie
angehört werden sollen, in die Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist
oder wenn die Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für den Zweckverband bis zur übernächsten Sitzung der Verbandsversammlung hinausgeschoben werden kann. Sachverständige können an nichtöffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.

(3) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.
 
 
§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht


(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse
unterliegen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.

(2) Die Verbandsmitglieder haben eine   besondere Treuepflicht gegenüber dem
Zweckverband. Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen den Zweckverband
nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

(3) Verletzt ein Verbandsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so kann ihm der Verbandsvorsteher mit Zustimmung der Verbandsversammlung ein Ordnungsgeld bis zu tausend Deutsche Mark auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 3
GemO).
 
 
§ 8 Beschlussfähigkeit


(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen anwesend sind ( § 8 Abs. 1 ZwVG).

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur
Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist sie beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Können Verbandsmitglieder gemäß § 9 Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht
teilnehmen und würde dies zur Beschlussunfähigkeit nach Absatz 1 führen, so ist die Verbandsversammlung abweichend von Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der Verbandsmitglieder anwesend ist;   andernfalls entscheidet der Verbandsvorsteher  nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen,   anwesenden Verbandsmitglieder anstelle der Verbandsversammlung.
 
 

 

§ 9 Ausschluss von Beratung und Entscheidung


(1) Ein Verbandsmitglied darf an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht
mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem geschiedenen Ehegatten,
seinen Verwandten bis zum dritten Grade, den Ehegatten seiner Verwandten bis zum
zweiten Grade, seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein
Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
3. wenn es
a) bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt
beschäftigt ist oder
b) bei einer juristischen Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines
gleichartigen Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter des
Verbandsmitgliedes oder des Zweckverbandes angehört, oder
c) Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied
eines nichtrechtsfähigen Vereins ist und die unter den Buchstaben a) bis c) Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder
wirtschaftliches Interesse an der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst, a) gilt nicht,
wenn nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der
Betroffene sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine
Anwendung, wenn ein Verbandsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe
oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.

(3) Ein Verbandsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Verbandsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von Ausschließungsgründen bei  anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In
Zweifelsfällen entscheidet die Verbandsversammlung in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund
vorliegt.

(4) Das Verbandsmitglied, bei dem ein Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt, sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraums aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den Sitzungsraum zu verlassen.

(5) Ein  Beschluss ist unwirksam, wenn er  unter Mitwirkung einer nach Absatz 1
ausgeschlossenen Person ergangen ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person
ohne einen Ausschließungsgrund gemäß Absatz 3 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde. Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten seine Ausführung vom Verbandsvorsteher ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat, zu wiederholen.

(6) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls für den Verbandsvorsteher und
die stellvertretenden Verbandsvorsteher sowie für alle Personen, die gemäß § 6 an der
Sitzung teilnehmen; für den Verbandsvorsteher und den stellvertretenden Verbandsvorsteher gilt auch Absatz 5.
 
 
2. Abschnitt: Der Vorsitzende und seine Befugnisse


§ 10 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Stimmrecht


(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung  führt der Verbandsvorsteher; in seiner
Vertretung führt ihn der stellvertretende Verbandsvorsteher. Bei Verhinderung des
Verbandsvorstehers und des stellvertretenden Verbandsvorstehers soll das älteste
anwesende Verbandsmitglied den Vorsitz führen. Verzichtet das älteste anwesende
Verbandsmitglied auf den Vorsitz, so wählt die Verbandsversammlung bzw. der Ausschuss aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
 
 
§ 11 Ordnungsbefugnisse


(1) Der Vorsitzende kann Verbandsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen
die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er Verbands- bzw. Ausschussmitglieder von der Sitzung ausschließen; das ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere, höchstens jedoch
für drei Sitzungen, ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2 anzuwenden ist.

(2) Verlässt ein ausgeschlossenes Verbands- bzw. Ausschussmitglied trotz Aufforderung
durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht, so hat die dahingehende Feststellung des
Vorsitzenden ohne weiteres den Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.

(3) Gegen die Ausschlussverfügung des   Vorsitzenden ist Einspruch bei der
Verbandsversammlung zulässig. Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende Wirkung, über den Einspruch entscheidet die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung.

(4) Der Ausschluss von den Sitzungen der Verbandsversammlung hat den Ausschluss von
allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in der Zeit bis zur letzten Verbandsversammlung, von der das betroffene Verbandsmitglied ausgeschlossen ist, stattfinden.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit
beratender Stimme oder gemäß § 6 an den Sitzungen der Verbandsversammlung
teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden unterliegen.
 
 
§ 12 Ausübung des Hausrechts


Der Vorsitzende kann Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern,
Ordnung oder Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu
beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise entfernen
lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen zu Schulden kommen,
kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu den Sitzungen der
Verbandsversammlung und der Ausschüsse ausschließen.
 
 
§ 13 Entscheidungsbefugnisse


(1) Der Verbandsvorsteher entscheidet bei Auftragsvergaben bis zu einer Auftragssumme von 10.000 DM oder 5.200 EURO im Einzelfall. Er kann seine Entscheidungsbefugnis bis zu einem Betrag von 1.000 DM oder 520 EURO auf die Geschäftsführung delegieren.

(2) Bei Förderanträgen entscheidet der Verbandsvorsteher bis zu einer Zuwendung von 5.000 DM oder 2.600 EURO im Einzelfall.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 vorgegebenen Obergrenzen können nicht dadurch umgangen
werden, dass die Aufträge in verschiedene Teile zerlegt werden.
 
 
3. Abschnitt: Anträge in der Sitzung


§ 14 Allgemeines


(1) Anträge sind nur zulässig, wenn die Verbandsversammlung bzw. der Ausschuss für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.

(2) Antragsberechtigt sind der Vorsitzende und jedes Verbandsmitglied. Von mehreren
Verbandsmitgliedern können gemeinsame Anträge gestellt werden.

(3) Jeder Antrag ist vom Antragsteller (Absatz 2) oder vom Vorsitzenden, im Falle des
Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem vom
Ausschuss beauftragten Mitglied, vorzutragen und zu begründen.
 


§ 15 Sachanträge


(1) Sachanträge sind auf die inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.

(2) Anträge, die im Falle ihrer Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan
nicht eingestellt sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben
würden, müssen gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren
Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen Einnahmeausfälle
verbunden sind.
 
 
§ 16 Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge


(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der
Tagesordnung sollen nach der Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung
gestellt werden.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmen über die Ergänzung der Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und
Entscheidung wegen Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf
auf den sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden, als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.

(3) Anträge auf Absetzen von Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
 
 
§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge


(1) Zu den Beratungsgegenständen können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden, dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss zurück überwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen
Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im Ausschuss vom Verbandsvorsteher erneut auf  die Tagesordnung der nächsten Sitzung der
Verbandsversammlung zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden
Entscheidung ermächtigt ist.

(2) Die Verbandsversammlung kann  beschließen, Angelegenheiten nach Beratung zu
vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen.
 


§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung


(1) Der Vorsitzende und die Verbandsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur
Geschäftsordnung zu stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies geschieht durch den Zuruf: "Zur Geschäftsordnung". Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.

(2) Während der Beratung eines Gegenstandes kann jederzeit "Schluss der Beratung"
beantragt werden. Ein solcher Antrag kann nicht von Verbandsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jedes Verbandsmitglied, das sich bis zum Antrag auf "Schluss der Beratung" zu Wort gemeldet hat, Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äußern.
 
 
4. Abschnitt: Anfragen


§ 19 Anfragen


(1) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, in allen Angelegenheiten des Zweckverbandes und
seiner Verwaltung schriftliche oder in der  Sitzung mündliche Anfragen an den
Verbandsvorsteher zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere
Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige Interessen
Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der Verbandsvorsteher weist das
anfragende Verbandsmitglied hierauf besonders hin.

(2) Schriftliche Anfragen werden vom Verbandsvorsteher schriftlich beantwortet, sofern nicht das anfragende Verbandsmitglied beantragt, dass die Beantwortung mündlich in der nächsten Verbandsversammlung erfolgt.

(3) Für die mündliche Beantwortung von Anfragen in der Verbandsversammlung gelten
folgende Grundsätze:
a) Der Verbandsvorsteher kann die beantragte  mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die nächste Sitzung der Verbandsversammlung verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat.  Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche  Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende Verbandsmitglied kann beantragen, dass
anstelle einer Verschiebung der Beantwortung auf die nächste Verbandsversammlung die Anfrage schriftlich beantwortet wird.
b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die nach § 5 Abs. 2 und 3 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden sie am Ende der nichtöffentlichen Sitzung beantwortet.
c)  Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Verbandsmitglied auf Wunsch zur
Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung kann das anfragende Verbandsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende Zusatzfrage stellen.
d) Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet nicht statt.
Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.
 
 


5. Abschnitt: Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen


§ 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung


(1) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die
Ordnungsmäßigkeit der Einladung und die Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung
fest. Sodann wird über Anträge zur Änderung  oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die Einladungsfrist verkürzt worden, so hat die Verbandsversammlung
zunächst die Dringlichkeit der Sitzung festzustellen.

(2) Ergeben sich im Verlauf der Sitzung Zweifel darüber, ob die Verbandsversammlung noch
beschlussfähig ist, so hat der Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies
gilt insbesondere, wenn Verbandsmitglieder wegen Ausschließungsgründen (§9) an der
Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.

(3) Die Beratungsgegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie
sie nach § 3 festgesetzt wurde, soweit nicht Änderungen nach § 15 zu berücksichtigen
sind.

(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der
anwesenden Stimmen ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
 
 
§ 21 Redeordnung


(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst
dem Berichterstatter oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen wird den
Verbandsmitgliedern und den Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung
teilnehmen, das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Verbandsmitglieder,
die Anträge "Zur Geschäftsordnung" oder auf "Schluss der Beratung" (§ 17) stellen
wollen, erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der
Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten
erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über Tatsachen zu berichtigen oder sonstige  Klarstellungen erforderlich sind, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.B.  durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn
gleichzeitig mehrere Wortmeldungen erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.

(3) Die Ausführungen sind auf das sachlich   Gebotene zu beschränken. Die
Verbandsversammlung kann zu bestimmten Gegenständen der Tagesordnung vor Beginn
der Beratungen eine Redezeit festsetzen.

(4) Ein Verbandsmitglied soll zu demselben Antrag grundsätzlich nur einmal sprechen. Mit
Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Verbandsmitglied auch öfter das Wort ergreifen;
die Gleichbehandlung der Verbandsmitglieder ist zu gewährleisten.

(5) Der Vorsitzende kann, soweit es für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur
Handhabung der Ordnung erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur
Sache kann er nur am Schluss der Ausführungen eines Verbandsmitgliedes ergreifen.

(6) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, "Zur Sache"
rufen. Ist ein Redner dreimal bei derselben Rede "Zur Sache" gerufen worden, so kann
ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" hat der
Vorsitzende den Redner auf diese Folge hinzuweisen.

(7) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter
noch einmal das Wort erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
 
 
§ 22 Beschlussfassung


(1) Die Beschlussfassung setzt voraus
1. eine Vorlage des Verbandsvorstehers oder eines Ausschusses mit einem bestimmten
Antrag oder einer Beschlussempfehlung oder
2. einen abstimmungsfähigen Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 13 bis 17).

(2) Der Vorsitzende leitet die Beschlussfassung  damit ein, dass er den endgültigen
Beschlusswortlaut verliest oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.

(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden
Stimmen gefasst, soweit nach gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit
erforderlich ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der Stimmen fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag
ablehnen oder sich der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung
zu wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht
widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des
Antrags feststellen.

(5) Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende
Angelegenheiten wird durch Stimmzettel geheim abgestimmt:
1. Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
2. Ausschluss aus der Verbandsversammlung (§ 31 GemO),
3. Beschluss über den Einspruch gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38
Abs. 3 GemO).
Über andere Angelegenheiten wird geheim abgestimmt, wenn es die Verbandsversammlung im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder beschließt.

(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung.  Stimmzettel,  aus denen  der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

(7) Ein Viertel der Stimmen kann beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine
namentliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn dies von der Verbandsversammlung
beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden die Verbandsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung". Die Namen der Verbandsmitglieder und ihre Antworten sowie die Nichtteilnahme von Verbandsmitgliedern an der Abstimmung sind in der Niederschrift festzuhalten.
 
 
§ 23 Reihenfolge der Abstimmung


(1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt:
1. Absetzung von der Tagesordnung,
2. Vertagung,
3. Überweisung oder Rücküberweisung an einen Ausschuss,
4. Schluss der Beratung,
5. sonstige Anträge.

(2) Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge
gleich weit, hat der zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.

(3) Über Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen.

(4) Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten  über die Reihenfolge der Anträge, so
entscheidet die Verbandsversammlung.
 
 
§ 24 Wahlen


(1) Wahlen sind alle Beschlüsse der Verbandsversammlung, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47
Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.

(2) Wahlen erfolgen in öffentlicher Sitzung im  Wege offener Abstimmung durch Handzeichen (§ 8 Abs. 2 ZwVG). Der Verbandsvorsteher und der Stellvertretende werden stets in öffentlicher Sitzung durch offene Abstimmung gewählt.

(3) Es können nur solche Personen gewählt werden, die der Verbandsversammlung vor der
Wahl vorgeschlagen worden sind. Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig.

(4) Wurden mehrere Wahlvorschläge gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl  erreicht  haben, eine Stichwahl statt (dritter  Wahlgang). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte
Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

(5) Wurde für die Wahl nur eine Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche
Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Die Verbandsversammlung kann in derselben
Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte
Person kann erneut vorgeschlagen werden.

(6) Die Verbandsversammlung kann vor jedem Wahlgang oder vor dem Losentscheid
beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeit, auch für mehrere Tage, zu unterbrechen
oder die Wahl zu vertagen. In diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der
gleichen Sitzung, bei einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden, wenn die Verbandsversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung
beschließt; in diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer
Wahlvorschläge durchgeführt.

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen  zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

(8) Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch  den Vorsitzenden und die mit der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift beauftragten Verbandsmitglieder.

(9) Im Übrigen gilt § 22 entsprechend. § 26 bleibt unberührt.
 
 
§ 25 Niederschrift


(1) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Namen des Vorsitzenden, der anwesenden stellvertretenden Verbandsvorsteher, der
Verbandsmitglieder, des Schriftführers und der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3. Namen fehlender Verbandsmitglieder,
4. Tagesordnung,
5. Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
6. Form der Abstimmung über die einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder
namentlich abgestimmt wurde,
7. Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis  der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der einzelnen Verbandsmitglieder,
8. Namen der Verbandsmitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
waren,
9. sonstige wesentliche Vermerke über den  Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der
Einwohnerfragestunde, Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, mindestens zwei von der Verbandsversammlung
bestimmten Mitgliedern und dem Schriftführer  zu unterzeichnen. Die zur Mitunterzeichnung  der Niederschrift bestimmten Verbandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung mindestens für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Schriftführer wird vom Vorsitzenden bestellt.

(3) Jedes Verbandsmitglied kann vor oder nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine
abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss
in der Niederschrift vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche
Erklärung vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.

(4) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll jedem Verbandsmitglied spätestens
einen Monat nach der Sitzung zugeleitet werden. Die Niederschrift über nichtöffentliche
Sitzungen ist jedem Verbandsmitglied zuzusenden; dies gilt nicht für Verbandsmitglieder, die von der Beratung und Entscheidung nach § 9 ausgeschlossen waren.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung der
Verbandsversammlung vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann die
Verbandsversammlung in dieser Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser
Beschlussfassung können nur solche Verbandsmitglieder mitwirken, die an der
ursprünglichen Beschlussfassung beteiligt waren.

(6) Der Schriftführer oder ein hierfür bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als
zusätzliches Hilfsmittel zur Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit
Tonband aufzeichnen. Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur
Anfertigung der Niederschrift nur vorgenommen werden, wenn dies die
Verbandsversammlung zu Beginn der Sitzung oder allgemein für alle Sitzungen ausdrücklich gebilligt hat.

(7) Sollen Tonaufzeichnungen einer Sitzung für archivarische Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung der Verbandsversammlung geschehen. Der
entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der Tonaufzeichnung einer nichtöffentlichen
Sitzung für archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Verbandsmitglieder, die das
Wort ergriffen haben, zustimmen.

(8) Andere Personen als der Schriftführer oder der vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen
Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn die Verbandsversammlung dies ausdrücklich
gebilligt  hat; einzelne Verbandsmitglieder  können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht aufgezeichnet werden.
 
 

6. Abschnitt: Ausschüsse


§ 26 Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter


(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre   Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Vorschlägen der in § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 der Verbandsordnung verzeichneten Personen/Gruppen in öffentlicher Sitzung im Wege offener Abstimmung gewählt.  Gemeinsame Vorschläge sind zulässig. Neben
Verbandsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger des Zweckverbands vorgeschlagen
werden, soweit dies in der Verbandsordnung bestimmt ist oder, wenn eine Regelung in der
Verbandsordnung nicht getroffen ist, die Verbandsversammlung dies beschlossen hat.
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Verbandsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen, die nicht Verbandsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner Zusammensetzung nach der Verbandsordnung oder dem Verbandsversammlungsbeschluss entsprechen, so ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.

(2) Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der
Stimmen der Verbandsversammlung dem Wahlvorschlag zustimmt.
(4) Wird kein Wahlvorschlag gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den
Grundsätzen der Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.

(5) Ersatzleute werden auf Vorschlag der Person/Gruppe, von der das ausgeschiedene
Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.

(6) Ändert sich das Stärkeverhältnis der in der Verbandsversammlung vertretenen politischen
Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, bei denen sich auf Grund
des neuen Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren der mathematischen Proportion
(Hare/Niemeyer-Verfahren) eine andere Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.

(7) Soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
der Absätze 1 bis 6 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane, deren Mitglieder von der Verbandsversammlung zu wählen sind. Sofern auf Grund einer Rechtsvorschrift die Verbandsversammlung an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
 
 

 


§ 27 Vorsitz in den Ausschüssen


(1) In den Ausschüssen führt der Verbandsvorsteher den Vorsitz. Besondere gesetzliche Bestimmungen sowie Abs. 2 bleiben unberührt.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der
Verbandsversammlung einen Vorsitzenden, der Verbandsmitglied sein muss.
 
 
§ 28 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse


(1) Der Vorsitzende beruft den Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen
Einladung und Sitzung müssen mindestens zehn volle Kalendertage liegen.

(2) Ist  ein Ausschussmitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen Stellvertreter weiterzuleiten.
 
 
§ 29 Arbeitsweise


(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Maßgabe des § 5 öffentlich, soweit die
Verbandsversammlung dem Ausschuss eine  Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat. Die Sitzungen der Ausschüsse sind außerdem öffentlich, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben ist.

(2) Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüsse der Verbandsversammlung
dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ein Ausschuss kann in Einzelfällen die
Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.

(3) Der stellvertretende Verbandsvorsteher kann an den Sitzungen mit beratender Stimme
teilnehmen; Verbandsmitglieder, die einem  Ausschuss nicht angehören, und
stellvertretende Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die der Verbandsversammlung
nicht angehören, können an den Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(4) Erfordert ein Gegenstand die Beratung in  mehreren Ausschüssen, so kann eine
gemeinsame Beratung stattfinden. Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden
Ausschuss getrennt abgestimmt.

(5) Der Verbandsvorsteher kann in den Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das Wort ergreifen.

(6) Im Übrigen gelten für die Ausschüsse die für die Verbandsversammlung getroffenen
Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sinngemäß.
 
 

 

§ 30 Anhörung


Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur
Anhörung und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung der Verbandsversammlung herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
 
 
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen


§ 31 Aushändigung der Geschäftsordnung


Allen Mitgliedern der Verbandsversammlung  und der Ausschüsse wird diese Geschäftsordnung ausgehändigt.
 
 
§ 32 Abweichungen von der Geschäftsordnung


Die Verbandsversammlung kann für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschließen, wenn dadurch nicht gegen Bestimmungen der Zweckverbandsordnung verstoßen wird.

 

§ 33 Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt zum 1.1.2001 in Kraft. Sie bleibt so lange gültig, bis sie
aufgehoben oder durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.
 
 

 

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