für das Gebiet der Stadt Mayen vom 01.03.2002
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 241) des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 13.02.1996 (GVBI. S. 115) werden für die im Stadtbereich Mayen zugelassenen Kraftdroschken unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs folgende Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen festgesetzt:
§ 1 Beförderungsentgelt
(für Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes Stadt Mayen und Stadtteile)
Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:
a) dem Mindestfahrpreis
b) dem Entgelt für die zurückgelegte Wegstrecke
c) dem Entgelt für die Wartezeit
a) Mindestfahrpreis (Grundgebühr): Der Mindestfahrpreis beträgt 2,30 EUR. Der erste
Anzeigenwechsel erfolgt nach Zurücklegung der Anfangsstrecke von 76,92 m.
b) Kilometerpreis: Je 76,92 m gefahrene Wegstrecke 0,10 EUR. Dieses entspricht einem
Kilometerpreis von 1,30 EUR. Anfahrtkosten werden nicht berechnet.
c) Wartezeit: Die Wartezeit (auch verkehrsbedingt) während der Dauer des Beförderungsvertrages
wird mit 20,00 EUR pro Stunde berechnet. Ein Stillstand des Fahrzeuges
durch technische Mängel oder Unfall zählt nicht als Wartezeit.
§ 2 Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes
Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes unterliegen der freien Vereinbarung, jedoch
dürfen die in § 1 genannten Sätze nicht überschritten werden.
Die Beförderungspflicht besteht täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§ 3 Allgemeine Vorschriften (Ausrüstung der Droschken, Auflagen usw.)
Gemäß § 35 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
(BOKraft) in der Fassung vom 07.07.1960 (BGBl. I S. 553) sind Kraftdroschken
mit einem geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) sowie gemäß § 40
BOKraft mit einem Freizeichen auszurüsten.
Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:
a) den Beförderungspreis
b) etwaige Zuschläge.
Ein anderer als der festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Fahrpreis darf
nicht gefordert werden.
Bei Störung des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis aus dem
Grundpreis und nach der durchfahrenen Strecke berechnet; dabei ist der Kilometerpreis
der zutreffenden Tarifstufe anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung
hinzuweisen.
Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung
der Eichplombe ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.
Bei Tarifänderung ist der Fahrpreisanzeiger innerhalb von 30 Tagen nach der Rechtsänderung
umstellen und nacheichen zu lassen.
Der Fahrgast muss die Angaben des Fahrpreisanzeigers jederzeit von seinem Sitzplatz
aus leicht ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
In jeder Kraftdroschke ist eine Ausfertigung dieses Tarifes mitzuführen und auf Verlangen
dem Fahrgast vorzulegen.
Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer
Weg mit dem Fahrgast vereinbart wäre.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3, Buchstabe
c) und Nr. 4 PBefG mit einer Geldbuße bis zu der in § 61 Abs. 2 PBefG genannten
Höchstgrenze geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.03.2002 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit erst nach Erlass
einer neuen Rechtsverordnung. Mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung tritt die
Rechtsverordnung vom 24.08.1996 in der Fassung vom 04.09.2001 außer Kraft.
56727 Mayen
Günter Laux
(Oberbürgermeister)