Mayenzeit
 

Satzung für die Volkshochschule der Stadt Mayen

Der Rat der Stadt Mayen hat gern. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.1999 (GVBl. S. 470) in Verbindung mit § 85 Abs. 3 Gemeindeordnung, in seiner öffentlichen Sitzung vom 11.12.2002 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Volkshochschule Mayen ist das kommunale Weiterbildungszentrum der Stadt Mayen. Rechtlich und organisatorisch besteht die Volkshochschule als ein Bereich der Stadtverwaltung Mayen. Mit der Einrichtung der Volkshochschule werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.


§ 2

Die Stadt Mayen ist mit der Volkshochschule selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.


§ 3

Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Kultur und Weiterbildung, die sie gemäß dem Landesweiterbildungsgesetz vom 14.02:1975 bzw. in der novellierten Fassung vom 17.11.1995 ausübt. Sie erhielt dafür mit ministeriellem Schreiben vom 01.01.1977 ihre staatliche Anerkennung.

An den Interessen und Bedürfnissen der Teilnehmenden orientiert, legt die Volkshoch¬schule zweimal im Jahr ein flächendeckendes und breitgefächertes Angebot vor. Sie verfolgt ihre Aufgabe überparteilich und überkonfessionell. Die Volkshochschule verwirklicht ihren Zweck insbesondere durch Kurse, Seminare, Lehrgänge, Einzelveranstaltungen sowie besonderen Ein¬zelprojekte.
Sie steht prinzipiell allen Bürgern unter zumutbaren Bedingungen offen, auch durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligten Gruppen. Die Volks¬hochschule übernimmt Beratungs- und Informationsaufgaben. Sie ist Mitglied im Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz.


§ 4

Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stadt Mayen als Trägerkörperschaft darf keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung erhalten.


§ 5

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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