- Kindertagesstättensatzung – vom 23.10.02
Der Stadtrat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.10.02 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) – Kinder- u. Jugendhilfegesetz – vom 29.6.1990 (BGBl. I S. 1163) und des Kindertagesstättengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 15.03.1991 (GVBl. S. 79) in ihren jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Träger
Die Stadt Mayen unterhält für die Kinder ihrer Einwohner Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen.
§ 2
Aufgaben
Für die Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz (Kindertagesstättengesetz und Durchführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung).
Mit dem Betrieb der städtischen Kindertagesstätten werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff der Abgabenordnung verfolgt.
Insbesondere soll die Gesamtentwicklung von Kindern gefördert und durch allgemeine und gezielte Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und soziale Benachteiligungen möglichst ausgeglichen werden.
Die Einrichtungen sind selbstlos tätig; es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtungen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Stadt Mayen als Trägerkörperschaft erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen.
Bei einer etwaigen Auflösung einer Einrichtung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke erhält die Stadt Mayen nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
§ 3
Aufnahmen
Die Aufnahme eines Kindes in eine städt. Kindertagesstätte erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten nach Abschluss eines Vertrages über die Betreuung des Kindes. Die Kindergartenordnung einschließlich der dazugehörenden Anlagen für die städt. Kindertagesstätten in der jeweils gültigen Fassung wird von den Erziehungsberechtigten mit deren Unterschrift auf dem Betreuungsvertrag anerkannt.
§ 4
Elternbeiträge
Für den Besuch der Kindertagesstätten werden monatliche Elternbeiträge erhoben. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Kindergartenordnung.
Die Veranlagung zur Beitragszahlung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Stadtverwaltung Mayen.
Die Höhe der Elternbeiträge wird vom Jugendhilfeausschuss gemäß § 13 Kindertagesstättengesetz festgesetzt.
§ 5
Übernahme der Elternbeiträge durch das Jugendamt
Die Übernahme der Elternbeiträge durch das Jugendamt richtet sich nach § 13 Abs. 2 Kindertagesstättengesetz.
§ 6
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner sind
a) die Personensorgeberechtigten
b) die in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden leiblichen Eltern
c) das die Kindertagesstätte besuchende Kind
d) nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern, welche ein Kind in Vollzeitpflege nach §§ 33 SGB VIII betreuen
e) in den Fällen, in denen keine Beitragsschuldner nach Buchst. a) – d) vorhanden sind, die Person, die das Kind zum Besuch der Kindertagesstätte angemeldet hat.
Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Regelung von Einzelheiten
Das Jugendamt ist ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem Aufenthalt des Kindes und mit dem Betriebsablauf der Kindertagesstätte in Zusammenhang stehen, wie z.B. Öffnungszeiten, Ferienregelung, durch Benutzungsordnungen (Kindergartenordnung) zu regeln.
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mayen, den 20.11.02
Stadtverwaltung Mayen
gez. Günter Laux
Oberbürgermeister