§ 1 Gebührenerhebung in Selbstverwaltungsangelegenheiten
In Selbstverwaltungsangelegenheiten erhebt die Stadt Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendbarkeit
Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungsgebühren finden die Vorschriften der §§ 3, 6, 8 - 11, 13, 14 und 16 - 23 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.