Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 und des § 46 a der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Grundsatz
Die Stadt ist bestrebt, die Teilnahme aller ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung der Stadt zu fördern.
§ 2
Einrichtung und Aufgaben
(1) In der Stadt wird auf Grund des § 46 a Abs. 1 Satz 1 GemO und nach Maßgabe dieser Satzung ein Ausländerbeirat eingerichtet, in dem die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner vertreten sind; zu den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern zählen auch Staatenlose.
(2) Im Ausländerbeirat werden die Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und ihre Teilnahme am Stadtleben erörtert und gegenüber den städtischen Organen vertreten. Die Verständigung zwischen den Einwohnerinnen und Einwohnern unterschiedlicher Herkunft ist zu fördern.
(3) Der Ausländerbeirat kann über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt, die die Belange der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren, beraten. Auf Antrag des Ausländerbeirats hat der
(4) Über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen von Planungen und Vorhaben der Stadt, die die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner in besonderer Weise betreffen, soll der Ausländerbeirat rechtzeitig informiert werden.
(5) Der Ausländerbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat oder einem Ausschuss oder dem
(6) Der Ausländerbeirat erstellt jeweils zur Mitte und zum Ende seiner Wahlzeit einen Bericht über seine Tätigkeit, der dem Stadtrat vorgelegt wird.
§ 3
Zusammensetzung
(1) Dem Ausländerbeirat gehören ausschließlich ausländische Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, an.
(2) Die Zahl seiner Mitglieder beträgt 7.
(3) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten die §§ 18, 18 a Abs. 1 bis 3, §§ 19 bis 22 und § 30 GemO entsprechend.
§ 4
Wahl der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Ausländerbeirats werden in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Wahlberechtigt und wählbar ist jede ausländische Einwohnerin und jeder ausländische Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, die/der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnung in der Gemeinde gemeldet ist; die §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Wahl finden die für die Wahl des kommunalen Vertretungsorgans geltenden Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, dass
1. bei der Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses und deren Stellvertreter die Nationalität entsprechend ihrem Anteil an den ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern berücksichtigt werden soll,
2. zum Schriftführer des Wahlausschusses eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung bestellt wird,
3. der Wahlleiter für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorstand bildet, der sich aus einem Wahlvorsteher, einem Schriftführer, deren Stellvertreter und mindestens drei Beisitzern zusammensetzt, wobei Wahlvorsteher, Schriftführer und deren Stellvertreter nach Möglichkeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung sein sollen,
4. die Beisitzer und Stellvertreter in den Wahlorganen der deutschen Sprache mächtig sein müssen,
5. abweichend von § 16 Abs. 2 KWG die Wahlvorschläge nur von zehn Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein müssen,
6. abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KWG die Niederschrift nur von mindestens zwei Versammlungsteilnehmern unterzeichnet sein muss und
7. von den Bewerberinnen und Bewerbern möglichst mit der Zustimmungserklärung, dass sie mit ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden sind, zusätzlich zu erklären ist, dass sie keiner in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Organisation angehören und auch eine solche nicht unterstützen.
(3) Der Ausländerbeirat ist nur dann gewählt, wenn sich an der Wahl mindestens 10 v. H. der wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, wozu auch Staatenlose gehören, beteiligt haben. Ist die Mindestwahlbeteiligung gemäß Satz 1 nicht erreicht, so ist die Wahl innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu wiederholen.
(4) Die Wahlzeit des Ausländerbeirats beträgt fünf Jahre. Den Wahltag bestimmt der Stadtrat.
§ 5
Vorsitz
Der Ausländerbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Nach Ablauf der Wahlzeit führt der Vorsitzende seine Tätigkeit bis zur Neuwahl des Vorsitzenden weiter.
§ 6
Verfahren im Ausländerbeirat
(1) Für das Verfahren im Ausländerbeirat gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrats.
(2) Die Sitzungssprache ist Deutsch.
§ 7
Verhältnis zur Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung berät und unterstützt den Ausländerbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
§ 8
Entschädigung
Dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern des Ausländerbeirats werden die notwendigen baren Auslagen und der Verdienstausfall nach Maßgabe der Hauptsatzung ersetzt.
§ 9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mayen, 10.02.2000
Günter Laux