Mayenzeit
 

Gebührensatzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen vom 10.11.1997

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GemO) in der derzeit gültigen Fassung vom 12.03.1996 (BS 2020-1), in Verbindung mit §§ 2 I, 16, 18 III, 32, 33 I, 38 KAG für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung; § 2 II Landesgebührengesetz vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578) in der derzeit gültigen Fassung und § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Mayen vom 10.11.1997 folgende Gebührensatzung beschlossen, die hiermit bekanntgegeben wird.

 

§ 1 Allgemeines
§ 2 Zahlungspflicht
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Bestattungsgebühren in besonderen Fällen
§ 5 Reihengräber
§ 6 Anonyme Grabstätten
§ 7 Wahlgrabstätten
§ 8 Grabbegrenzungen
§ 9 Inkrafttreten

 

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen und deren Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebühren ergeben sich aus dem Verzeichnis gemäß Anlage. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

(3) Soweit die Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung gebührenrelevante Regelungen trifft, gelten diese.


§ 2 Zahlungspflicht

Zur Zahlung der Gebühren nach dieser Gebührensatzung sind gesamtschuldnerisch die Personen verpflichtet, die eine Leistung, Genehmigung usw. bei der städtischen Friedhofsverwaltung beantragen, sowie die Erben des Verstorbenen und die Unterhaltspflichtigen gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.


§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Mayen zu zahlen.

(2) Den zur Zahlung der Gebühren nach § 2 Verpflichteten können auf Antrag Ratenzahlungen eingeräumt werden.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.


§ 4 Bestattungsgebühren in besonderen Fällen

(1) Sofern Bestattungen/Beisetzungen an Freitagen ab 13.00 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen gem. § 8 der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden, wird zusätzlich zu den Gebühren nach der laufenden Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses ein Zuschlag i.H.v. 50 % erhoben.

(2) Die erhöhten Gebühren nach Abs. 1 entfallen, wenn nicht an einem anderen Tag wegen bereits festgesetzter Beisetzungen bestattet werden kann oder durch mehrere aufeinanderfolgende bestattungsfreie Tage zur Einhaltung der Bestattungsfrist an einem Freitag nachmittag, an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag beigesetzt werden muss.


§ 5 Reihengräber

Die Gebühren für die Überlassung von Reihengräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 2 des Gebührenverzeichnisses.

 



§ 6 Anonyme Grabstätten

Die Gebühren für die Überlassung von anonymen Reihengräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 3 des Gebührenverzeichnisses.


§ 7 Wahlgrabstätten

(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgräbern gem. der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung bestimmen sich nach der laufenden Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses.

(2) Das Nutzungsrecht kann unbeschadet der Vorschriften der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung um 30 Jahre oder um kürzere Zeiträume verlängert werden. Die Verlängerungsgebühren berechnen sich nach dem Gebührensatz des Absatzes 1 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis entsprechend.

Soweit Wahlgräber ohne Einfassung mit einem Kantenstein entlang des Weges und einzelnen Trittplatten zwischen den Grabstätten versehen werden können, berechnen sich die Gebühren für die von der Stadtverwaltung zu liefernden und zu verlegenden Kantensteine und Trittplatten nach der laufenden Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses.


§ 8 Grabbegrenzungen

Soweit Wahlgräber ohne Einfassung mit einem Kantenstein entlang des Weges und einzelnen Trittplatten zwischen den Grabstätten versehen werden können, berechnen sich die Gebühren für die von der Stadtverwaltung zu liefernden und zu verlegenden Kantensteine und Trittplatten nach der laufenden Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses.


§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Mayen vom 01.01.1993 außer Kraft.


Gebührenverzeichnis

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Mayen

lfd.Nr. Gegenstand Gebühr/EUR


1. Bestattungsgebühren

1.1 für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 178,00 EUR

1.2 für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 396,00 EUR

1.3 Beisetzung von Ascheurnen 143,00 EUR

1.4 zusätzliche Gebühren für Beisetzung im Tiefgrab 186,00 EUR

1.5 für Beisetzung, für die kein besonderes Grab erforderlich ist 84,00 EUR


2. Nutzungsgebühr für Reihengräber

2.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 153,00 EUR

2.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebenjahr 281,00 EUR

2.3 Urnengräber 178,00 EUR


3. Nutzungsgebühr für anonyme Reihengräber

3.1 Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 179,00 EUR

3.2 Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 306,00 EUR

3.3 Urnengräber 204,00 EUR


4. Nutzungsgebühren für Wahlgrabstätten

4.1 Normalgrab 1.278,00 EUR

4.2 jede weitere Normalgrabstelle bis zum 4-er Grab 1.278,00 EUR

4.3 Tiefgrab 1.278,00 EUR

4.4 jede weitere Tiefgrabstelle bis zum 4-er Grab 1.278,00 EUR

4.5 Urnenwahlgrab 613,00 EUR


5. Nutzungsgebühren für Friedhofskapelle

5.1 Benutzung der Halle 70,00 EUR

5.2 Benutzung von Halle und Zelle 140,00 EUR

5.3 Benutzung der Zelle 70,00 EUR

5.4 Benutzung von Halle oder Zelle länger als 4 Tage;

für jeden weiteren Tag 20,00 EUR


6. Grabbegrenzungsgebühren

6.1 Einzelgrab 255,00 EUR

6.2 Doppelgrab 306,00 EUR

6.3 Dreifachgrab 332,00 EUR

6.4 Vierfachgrab 357,00 EUR


7. Ausgrabungen

7.1.1 bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 317,00 EUR

7.1.2 wenn die gesetzliche Verwesungsfrist abgelaufen ist 231,00 EUR

7.1.3 zusätzliche Gebühren bei Ausgrabung aus Tiefgrab zuzügl. 50 %

7.2.1 bei Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 562,00 EUR

7.2.2 wenn die gesetzliche Verwesungsfrist abgelaufen ist 411,00 EUR

7.2.3 zusätzliche Gebühren bei Ausgraben aus Tiefgrab zuzügl. 50 %

7.3 Ascheurne 178,00 EUR


8. Grabmalgenehmigungen einschließlich der späteren Beseitigung der Grabmale und Einfassungen

8.1 Einzelgrab 76,00 EUR

8.2 Doppelgrab 127,00 EUR

8.3 Ganzgrababdeckung 153,00 EUR


Sofern die spätere Beseitigung der Grabmale und der Einfassungen durch den Inhaber der Grabnummernkarte/Nutzungsberechtigten erfolgt, werden die Gebühren nach den laufenden Nummern 8.1 bis 8.3 in voller Höhe erstattet.


Ausführungen von Leistungen die gebühren mäßig nicht erfasst sind (insbesondere die Gebühr für die Sargträger), werden nach den tatsächlichen Kosten berechnet.

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