Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Mayen vom 01. April 1992
§ 1 Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug sind Anforderungen von Hilfeleistungen der Feuerwehr über den Notruf oder an die Feuerwehr direkt zu richten. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung, dem Wehrleiter oder dem Wehrführer a...